Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 4 Aufwendungsersatz des Vormunds
Stand: 07.07.2022
Wird zitiert von 304
Nach Gewicht
- BGH, 26.03.2014 – XII ZB 346/13Tätigkeit und Vergütung des Berufsbetreuers: Beiordnung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit dem gehörlosen Betreuten zum Zwecke späterer KostenerstattungZitiert von 5
- BGH, 20.03.2013 – XII ZB 207/12Berufsbetreuervergütung: Anspruch des nicht umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers auf den vollen StundensatzZitiert von 1
- LG Kassel, 03.02.2022 – 3 T 22/22
- BVerfG, 06.02.2007 – 1 BvL 10/06Zitiert von 3
- BGH, 04.04.2012 – XII ZB 447/11Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung bzw. bei Qualifikation auf Grund von FortbildungsmaßnahmenZitiert von 32
- BGH, 26.10.2011 – XII ZB 312/11Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer erhöhten Vergütung; Vergleichbarkeit der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin mit einer abgeschlossenen LehreZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 11 VA 8/24
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
304 Entscheidungen zu § 4 VBVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/4#abs-1 (1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/4#abs-2 (2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.